All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen im Pfandkreditgewerbe

War­nung!
Dieser Pfand­schein ist kein Han­del­sob­jekt; wer ihn belei­ht oder verkauft, han­delt auf eigenes Risiko. Der in ihm beze­ich­nete Verpfän­der kann seine Rechte aus dem Pfand­kred­itver­trag auch ohne Vor­lage dieses Pfand­scheins gel­tend machen, wenn er dessen Ver­lust glaub­haft macht.

1) Mit der Über­gabe des Pfan­des und Ent­ge­gen­nahme des Pfand­scheines sowie Auszahlung des Dar­lehens wird ein Pfand­kred­itver­trag abgeschlossen, der Verord­nung über den Geschäfts­be­trieb der Pfan­dlei­her, den son­sti­gen ein­schlägi­gen Vorschriften sowie diesen Geschäfts­be­din­gun­gen unterliegt.

2) Der Verpfän­der erk­lärt mit der Über­gabe des Pfan­des und Ent­ge­gen­nahme des Pfand­scheines, dass das Pfand­stück sein freies Eigen­tum ist und er die alleinige Ver­fü­gungs­befug­nis besitzt. Soweit das Pfand zu den in § 1369, 1450 BGB beze­ich­neten Din­gen der ehe­lichen Güterge­mein­schaft gehört, ver­sichert der Verpfän­der die aus­drück­liche Ein­willi­gung seines Ehe­gat­ten zur Durch­führung der Verpfändung.

3) Ist das Pfan­drecht gültig bestellt wor­den, so ist der Verpfän­der von jed­er per­sön­lichen Verpflich­tung dem Pfan­dlei­her gegenüber aus dem Pfan­drecht befre­it. Wird das Pfand nicht aus­gelöst (Zif­fer 4), kann sich der Pfan­dlei­her auss­chließlich aus dem Pfand befriedi­gen. Soweit der Pfan­dlei­her wegen der Rechte eines Drit­ten kein Pfan­drecht erwirbt, hat der Verpfän­der dem Pfan­dlei­her als Schaden­er­satz das Dar­lehen, die im Pfand­schein ver­merk­ten Zin­sen sowie die bis zum Tage der Her­aus­gabe des Pfan­des an den berechtigten Drit­ten bei Gültigkeit des Pfand­kred­itver­trages zu berech­nende Geschäfts­ge­bühren und Standgeld zu zahlen. Hat der Pfan­dlei­her das Pfand an einen Drit­ten her­aus­gegeben, der sein die Verpfän­dung hin­dern­des Recht glaub­haft gemacht hat, oder ist er zur Her­aus­gabe verurteilt, gilt das Pfan­drecht als nicht ent­standen. Das gle­iche gilt entsprechend, wenn der Pfan­dlei­her das Pfand bere­its veräußert hat­te und der Dritte Ersatz ver­langt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorste­hen­den Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfän­der in dieser Höhe.

4) Gegen Zahlung des Dar­lehens ein­schließlich der Zin­sen, Geschäfts­ge­bühren und Standgeld kann das Pfand unter Abliefer­ung des Pfand­scheines aus­gelöst wer­den, soweit es nicht bere­its zum Zwecke der Ver­w­er­tung dem Ver­steiger­er aus­ge­händigt wor­den ist. Der Pfan­dlei­her ist nicht verpflichtet, die Berech­ti­gung des Pfand­schein­in­hab­ers zur Aus­lö­sung des Pfan­des zu prüfen, soweit nicht dem Pfan­dlei­her Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorzuw­er­fen sind.

5) Bei Fäl­ligkeit des Dar­lehens ist eine Erneuerung des Pfand­kred­itver­trages nur gegen Zahlung der Zin­sen, Geschäfts­ge­bühren und Standgeld und nur im Falle des Ein­ver­ständ­niss­es des Pfan­dlei­hers möglich.

6) Ein Ver­lust des Pfand­scheins ist unverzüglich vom Verpfän­der dem Pfan­dlei­her anzuzeigen und glaub­haft zu machen, indem er entwed­er die Num­mer des Pfand­scheins oder den Tag der Verpfän­dung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfän­der den Ver­lust aus­re­ichend glaub­haft, so erhält er zum Nach­weis der Ver­lus­tanzeige eine Bescheini­gung. Die Aus­lö­sung oder Erneuerung des Pfan­des ist hier­bei grund­sät­zlich erst nach Ein­tritt der Fäl­ligkeit möglich.

7) Zin­sen und Geschäfts­ge­bühren, die nach Monat­en zu berech­nen sind, wer­den auch für den ange­broch­enen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfän­dung wird hier­bei nur dann mit­gerech­net, wenn das Pfand am gle­ichen Tag aus­gelöst wird. Das Standgeld wird tagge­nau angerechnet.

8) Wird das Pfand nicht aus­gelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Ver­steigerung oder im frei­händi­gen Verkauf nach § 1221 BGB ver­w­ertet. Ist die Ver­steigerung oder der frei­händi­ge Verkauf bere­its ein­mal aus­re­ichend öffentlich bekan­nt gemacht wor­den, so bedarf es, falls weit­ere Ver­steigerung nötig werden,
in den nach­fol­gen­den Bekan­nt­machun­gen nur eines all­ge­meinen Hin­weis­es auf bish­er unverkauft gebliebene Pfän­der. Verpfän­der und Pfan­dlei­her sind sich darüber einig, dass die Andro­hung der Ver­steigerung, eine Frist­bes­tim­mung hier­für und Benachrich­ti­gung über den Zeit­punkt der Ver­steigerung — ausgenom­men die geset­zlich vorgeschriebene öffentliche Bekan­nt­machung — sowie die Mit­teilung über das Ver­steigerungsergeb­nis untun­lich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Aus­lö­sungs­berechtigten, den aus dem Pfand erziel­ten Über­schuss beim Pfan­dlei­her abzu­holen. Sind durch einen Pfand­kred­itver­trag mehrere Gegen­stände verpfän­det, so ist der Pfan­dlei­her zur Ver­w­er­tung aller Pfand­stücke berechtigt ohne Rück­sicht auf die Höhe des aus den Einzel­stück­en erziel­ten Erlös­es. Hat der Verpfän­der als Unternehmer einen Gegen­stand seines Betrieb­sver­mö­gens verpfän­det, ist der Pfan­dlei­her im Falle der Ver­w­er­tung des Pfan­des berechtigt ihm gegenüber mit­tels Gutschrift über den Ver­steigerungser­lös abzurechnen.

9) Der Über­schuss ste­ht dem Aus­lö­sungs­berechtigten zu und wird gegen Rück­gabe des Pfand­scheines aus­gezahlt; Zif­fer 6 gilt entsprechend. Über­schuss ist der­jenige Teil des Erlös­es, der nach Abzug des Dar­lehens, der Zin­sen, Geschäfts­ge­bühren und Standgeld sowie der anteili­gen Ver­steigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben wer­den, verbleibt. Wird der Über­schuss nicht inner­halb zwei Jahren nach der Ver­w­er­tung des Pfan­des beim Pfan­dlei­her abge­holt, so wird dieser der zuständi­gen Behörde abgeliefert und ver­fällt. Die Frist begin­nt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand ver­w­ertet wor­den ist.

10) Das Pfand ist auf Kosten des Pfan­dlei­hers min­destens zum dop­pel­ten Dar­lehens­be­trag mit ein­er Selb­st­beteili­gung von 1.000,- € gegen Feuer- und Leitungswasser­schä­den, gegen Ein­bruch-Dieb­stahl sowie angemessen gegen Beraubung ver­sichert. Die Selb­st­beteili­gung im Schaden­fall ist vom Verpfän­der zu tra­gen. Der Pfan­dlei­her haftet für Schä­den oder Ver­luste nur im Umfang der abgeschlosse­nen Ver­sicherung mit der Ver­sicherungssumme. Eine weit­erge­hende Haf­tung, ins­beson­dere für Schä­den durch Bruch, Schädlinge aller Art oder der­gle­ichen ist aus­geschlossen, soweit nicht dem Pfan­dlei­her Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorzuw­er­fen sind. Ersatzansprüche kön­nen nur bei Ent­ge­gen­nahme des Pfan­des gel­tend gemacht wer­den. Eine Haf­tung des Pfan­dlei­hers ist aus­geschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäft­sräu­men ent­fer­nt und eine Beschädi­gung nicht bean­standet wor­den ist.

11) Das Pfand kann auch postal­isch aus­gelöst oder erneuert wer­den. Über die Einzel­heit­en der Abwick­lung muss sich der Verpfän­der mit dem Pfan­dlei­her in Verbindung set­zen. Zur Abwen­dung ein­er bevorste­hen­den Ver­steigerung müssen jedoch im Falle der Aus­lö­sung min­destens der Dar­lehens­be­trag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlung­sein­gang aufge­laufe­nen Zin­sen, Geschäfts­ge­bühren und Standgeld spätestens zwei Tage vor dem Tag der Ver­steigerung beim Pfan­dlei­her einge­hen. Der Ver­sand erfol­gt auf Gefahr des Auf­tragge­bers. Auch bei Ver­sand des Pfand­stück­es gilt der Haf­tungsauss­chluss nach Zif­fer 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wech­sel oder son­stige Zahlungsan­weisun­gen wer­den nicht angenom­men. Bei brieflichen Anfra­gen wird gebeten Rück­por­to beizufügen.

12) Gerichts­stand und Erfül­lung­sort ist — soweit nicht geset­zlich anders geregelt — der Ort der geschäftlichen Nieder­las­sung des Pfan­dlei­hers, in welchem der Pfand­kred­itver­trag abgeschlossen wor­den ist.

Auto­mo­bil Pfand­haus Wolf GbR, Spießstr. 4, 63071 Offenbach